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Deutschland - Laborgeräte, optische Geräte und Präzisionsgeräte (außer Gläser) - Optischer Frequenzkamm

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Die Humboldt-Universität zu Berlin (im Folgenden "HU") beabsichtigt, im Rahmen einer umfassenden Forschungsarbeit das Angebot der Menlo Systems GmbH zu beschaffen Der Auftraggeber sah sich veranlasst, die Verfahrensart als Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) zu bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV kann der Beschaffungsbedarf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden. Diese Entwicklung ist darauf zurückzuführen, dass aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ein weiterer Aspekt betrifft den Schutz von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten. In diesem Fall wird der Zuschlag an ein einziges Unternehmen erteilt. Die Auftraggeberin vertritt die Auffassung, dass eine Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtens ist. Im Folgenden erfolgt die Begründung des Sachverhalts. Die vorliegende Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.2013 - VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.08.2012 - VII - Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.06.2012 - VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) zeigt, dass die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers eingehalten werden, da (1) die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, (2) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, (3) die Gründe tatsächlich vorhanden sind, (4) und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Im Rahmen einer durchgeführten Markterkundung wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der vorgesehenen Beauftragung lediglich Menlo Systems GmbH selbst mit dem Produkt des optischen Frequenzkamms einen geeigneten Leistungsumfang bieten kann, vgl. § 31 Abs. 6 VgV. Es konnten keine Alternativlösungen oder alternative Anbieter festgestellt werden, vgl. § 14 Abs. 6 VgV. Im Rahmen der vorangehenden Markterkundung wurden spezifische Alleinstellungsmerkmale festgestellt, die dazu führen, dass die zu beschaffende Leistung ausschließlich von der Menlo Systems GmbH bezogen werden kann. Die technische Exklusivität in der spezifizierten Ausführung, die Notwendigkeit unmittelbarer Herstellerleistungen als auch die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit des Direktbezugs belegen, dass kein funktionierender Wettbewerb besteht und keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV zur Verfügung steht. Das zu beschaffende Produkt ist Teil des Quantenrepeater.Net - QR.N-Projekts. Dieses Netzwerk soll verschiedene Quantentechnologien der Quantenoptik, die bei unterschiedlichen Wellenlängen („Farben“) arbeiten, miteinander verbinden. Zu diesem Zweck ist ein präziser Zugriff auf verschiedene optische Frequenzen unerlässlich. Die beteiligten Gruppen haben sich darauf geeinigt, ein hochpräzises Frequenzmess- und Stabilisierungssystem gemeinsam zu nutzen, das die individuellen Anforderungen der verschiedenen Labore abdeckt - einschließlich Telekommunikationswellenlängen, atomarer Übergänge und Übergänge in Festkörperdefekten. Der aktuelle Stand der Technik für diese Anwendung ist ein Frequenzkammgenerator, ein System, das von Menlo Systems erfunden und entwickelt wurde. Bis heute ist Menlo Systems der einzige Anbieter, der Geräte mit einem breiten Spektralbereich und konstanter Stabilität anbietet. Dies wird dadurch gestützt, dass die Technologien, die diese hohe Qualität gewährleisten, durch europäische und internationale Patente geschützt sind, die sich im Eigentum des Herstellers befinden. [Fortsetzung erfolgt unter "Begründung zur Direktvergabe - Sonstige Begründung"]

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Source: TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)

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