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Deutschland - Unterrichtssoftwarepaket - Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung einer Mathematik-Lernplattform

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Description

Bekanntmachung einer Rahmenvereinbarung über die Bereitstellung einer Mathematik-Lernplattform Gegenstand der Bekanntmachung ist der Abschluss einer EVB-IT-Rahmenvereinbarung über Cloudleistungen zur Bereitstellung einer Mathematik-Lernplattform. Die Rahmenvereinbarung umfasst neben der Bereitstellung der Lernplattform auch die Erbringung begleitender Dienstleistungen (Personentage, nachfolgend: PT). Hierzu zählen insbesondere die Analyse der Nutzung und des Nutzerverhaltens, die Durchführung von Evaluierungen, die Umsetzung von allgemeinen sowie hessenspezifischen Anpassungen, die Durchführung von Maßnahmen zur Steigerung der Akzeptanz und Reichweite bei den Nutzerinnen und Nutzern sowie die fortlaufende Optimierung und Weiterentwicklung der Plattform. Die Rahmenvereinbarung wird von der HA Hessen Agentur GmbH im Auftrag des Hessischen Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB) durchgeführt. Die Mathematik-Lernplattform dient der individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern (nachfolgend: SuS) und der Entlastung von Lehrkräften (nachfolgend: LK). Sie stellt passgenaue digitale Lernimpulse bereit, ermöglicht differenziertes Arbeiten, macht Lernfortschritte transparent, schafft Freiräume für gezielte Förderung in Kleingruppen und unterstützt die datengestützte Unterrichtsentwicklung. Die Pilotphase beginnt an Startchancenschulen und umfasst den Einsatz ab Klasse vier bis zum Ende der Schulzeit; eine Nutzung ab Klasse drei ist möglich. Die Rahmenvereinbarung beginnt am 1. März 2026. Das Go-Live der Mathematik-Lernplattform erfolgt am 11. April 2026. Die Rahmenvereinbarung hat eine Grundlaufzeit bis zum 31.07.2027Diese Laufzeit verlängert sich jeweils automatisch bis zum 31.07.2028, bis zum 31.07.2029 und bis zum 31.01.2030 (nachfolgend: Höchstlaufzeit), soweit der Auftraggeber die Rahmenvereinbarung nicht jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt. Die ordentliche Kündigung der Rahmenvereinbarung durch die Auftragnehmerin ist ausgeschlossen. Das in Aussicht genommene Auftragsvolumen beträgt 456.000 Schulhalbjahreslizenzen und 500 Personentage (bezogen auf die Gesamtlaufzeit der Rahmenvereinbarung unter Ansatz aller möglichen Laufzeitverlängerungen der Rahmenvereinbarung). Diese können verteilen sich geschätzt wie folgt: Schulhalbjahr 1 (01.02.2026 bis 31.07.2026) 38.000 SuS 320 LK 100 PT Schuljahr 2 (01.08.2026 bis 31.07.2027) 38.000 SuS 320 LK 100 PT Schuljahr 3 (01.08.2027 bis 31.07.2028) 54.000 SuS 450 LK 100 PT Schuljahr 4 (01.08.2028 bis 31.07.2029) 78.000 SuS 650 LK 100 PT Schulhalbjahr 5 (01.08.2029 bis 31.01.2030) 78.000 SuS 650 LK 100 PT Es wird eine Höchstabnahmegrenze von 650.000 Schulhalbjahreslizenzen (SuS und LK) sowie 600 Personentagen festgelegt. Die Rahmenvereinbarung verliert ihre Wirkung, sobald diese Höchstabnahmegrenze erreicht ist oder die Höchstlaufzeit endet. Eine Mindestabnahmeverpflichtung des Auftraggebers besteht nicht. Die auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung abgerufenen Lizenzen gelten jeweils nur für den abgerufenen Zeitraum. Wird ein Schulhalbjahr abgerufen, umfasst die Laufzeit eine Schulhalbjahreslizenz (sechs Monate). Wird ein ganzes Schuljahr abgerufen, umfasst die Laufzeit zwei Schulhalbjahreslizenzen (zwölf Monate). Damit entsteht je nach Abruf entweder eine Lizenz für ein halbes Jahr oder zwei Lizenzen für ein ganzes Jahr. Endet die Rahmenvereinbarung - gleich aus welchem Grund und unabhängig vom Erreichen der Höchstabnahmemenge - vor Ablauf der jeweils geltenden Laufzeit, so enden automatisch auch alle auf ihrer Grundlage abgerufenen Einzellizenzen mit Wirksamwerden der Beendigung. Ein Anspruch der Auftragnehmerin auf Fortführung oder Ersatz der Einzellizenzen über das Ende der Rahmenvereinbarung hinaus besteht nicht.

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Source: TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)

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    • Award date: Awarded on January 22, 2026
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