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Deutschland - Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen - Outtasking HKP & Pflege Abrechnung - Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit

Vergeben Vergabebekanntmachung

Eckdaten

Vergeben
Zuschlagsempfänger
DAVASO GmbH
Auftraggeber
AOK NordWest
Ort
Deutschland Arnsberg
Verfahren
Offenes Verfahren Jeder darf in einem Schritt ein Angebot abgeben, ohne Vorauswahl. Ganzer Eintrag Oberhalb des EU-Schwellenwerts Ein Auftrag, der groß genug ist, dass EU-weite Regeln gelten und er auf TED erscheinen muss. Ganzer Eintrag
CPV-Code Das EU-weite Vokabular für den Beschaffungsgegenstand: ein achtstelliger Code in jeder Bekanntmachung. Ganzer Eintrag
79990000 Verschiedene Dienstleistungen für Unternehmen 75300000 Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
Originalsprache
Deutsch
Quelle
über TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU), geprüft vor 1 Monat
Bekanntmachungsnummer
859747-2025
Ausschreibung beobachten

Die Angebotsfrist ist vorbei. Ein Zuschlag oder eine Berichtigung zu dieser Bekanntmachung: eine E-Mail, wenn das Register es sieht. Anmelden

  1. Vergeben
  2. Veröffentlicht

Beschreibung

Mit der Ausschreibung "Outtasking HKP & Pflege Abrechnung für die AOK NordWest" hat die AOK NordWest im November 2022 die Auslagerung (sog. Outtasking) bestimmter Rechnungsbearbeitungsprozesse im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung an einen externen Dienstleister vergeben (Ergebnisbekanntmachung: 664404-2022). Diese Bekanntmachung dient der Information über die zeitliche Verlängerung des Auftrags gem. § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 GWB. Die am 15.11.2022 beauftragte Dienstleistung, das Outtasking HKP & Pflege Abrechnung, wird über den ursprünglich vorgesehenen Vertragszeitraum hinaus bis längstens zum 30.06.2028 fortgeführt. Die Änderung betrifft eine zusätzliche Dienstleistung im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB, da die Vertragsverlängerung im ursprünglichen Vergabeverfahren nicht vorgesehen war und ein Auftragnehmerwechsel aufgrund wirtschaftlicher und technischer Gründe nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeberin verbunden wäre. Anlass für die Änderung sind im Zeitraum unmittelbar nach dem regulären Vertragsende im November 2026 anstehende, umfassende Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Bereich der digitalen Abrechnung mit elektronischem Leistungsnachweis in den Bereichen der Behandlungspflege, der außerklinischen Intensivpflege und der Pflege nach SGB XI sind betroffen. Aufgrund von bislang nicht ausreichend vorgegebenen Zeitschienen durch die Bundesebene für die technische Umsetzung stehen die zwingend notwendigen Erprobungen und Übergangsphasen noch aus, sodass sie im Rahmen einer neuen Ausschreibung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zukunftsfest berücksichtigt werden können. Diese Entwicklungen erfordern für die anschließend geplante Neuvergabe des Auftrags umfassende Anpassungen im Bereich der Leistungsbeschreibung, die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sachgerecht und vor allem nicht den Anforderungen des § 121 GWB entsprechend umsetzbar sind. Die temporäre Fortführung des bestehenden Vertrags dient somit der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Auftraggeberin in einem zentralen Geschäftsbereich mit wesentlichen Auswirkungen auf Versicherte und Leistungserbringer. Ein Wechsel des Auftragnehmers ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen nicht möglich und wäre mit erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die Auftraggeberin verbunden. Die Umstellung auf einen neuen Dienstleister für den begrenzten Zeitraum bis zur Umsetzung der angekündigten rechtlichen Neuregelungen wäre mit erheblichen betrieblichen Anpassungen, Personal- und Schulungsaufwänden sowie hohen Implementierungskosten verbunden, dies sowohl bei der Auftraggeberin als auch bei einem angebundenen IT-Dienstleister der Auftraggeberin, der zentrale Schnittstellen zu Finanz- und Leistungsprozessen betreibt. Diese Kosten würden etwaige Einsparpotenziale bei weitem übersteigen und einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) verursachen. Auch aus technischen Gründen kann der Wechsel nicht erfolgen, da zwingend eine Kompatibilität mit bestehenden Systemen gewährleistet sein muss. Insbesondere müssen Leistungsdaten nach den TP5- und TP6-Spezifikationen ohne Unterbrechung übermittelt werden können. Eine Störung in diesem Bereich könnte erhebliche, existenzgefährdende Auswirkungen auf die Leistungsgewährung gegenüber über 100.000 Versicherten bewirken.

Amtliche Quelle

Quelle: TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)

Prüfen Sie alle Angaben stets in der amtlichen Bekanntmachung.

Zuletzt mit TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU) abgeglichen vor 1 Monat

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Marktkontext

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