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Aperlena

Schafbeweidung StOÜbPl Berlin "Döberitzer Heide"

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Beschreibung

Der Pächter ist berechtigt, die Schafhaltung (ggf. mit Beistellung von Ziegen) mit einer Obergrenze von 1200 Stück Schafen und Ziegen auf den in § 1 bezeichneten Weideflächen nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu betreiben. Dies betrifft insbesondere die Vorgaben der tierseuchen-, tierkörperbeseitigungs- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu Landschaftspflege, Boden- und Naturschutz. Soweit der Bundeswehr nach veterinärrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Tiergesundheitsgesetz, dem Tierschutzgesetz und dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz, die vollzugsbehördliche Durchführung dieser Gesetze, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften obliegt, gelten die durch die zuständigen Stellen der Bundeswehr (in der Regel der örtlich zuständige Überwachungsstelle für öffentlich-rechtliche Aufgaben des Sanitätsdienstes der Bundeswehr [Süd/Nord/Ost/West], Abteilung Veterinärwesen) getroffenen behördlichen Anordnungen unmittelbar. Flächen zur wechselweisen Nachtpferchung werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Pächter, der für das BwDLZ Berlin zuständigen Leitung des Geländebetreuungsdienstesund der Truppenübungsplatzkommandantur bzw. der / dem Standortältesten schriftlich festgelegt. Diese dürfen in sensiblen Bereichen wie z.B. Quellfluren, Feuchtgebieten, Wasserschutzzonen, Uferbereichen und Trockenrasen nicht eingerichtet werden. Die Errichtung von Anlagen wie Unterstände, Futterkrippen, Dippen u.ä. bedarf des schriftlichen Einverständnisses des BwDLZ Berlin. Die Herde ist tagsüber überwiegend zu führen; eine Netzzaunhaltung/ -beweidung ist nur auf Flächen der Zone A und in mit einem Außenzaun eingezäunten Bereichen gestattet. Auf den übrigen Flächen ist eine Netzzaunhaltung nicht statthaft. Der Auftrieb von Schafen fremder Herden ist ohne vorherige Genehmigung des Bundes (BwDLZ Berlin) strengstens untersagt und führt im Falle des Verstoßes wegen der Ansteckungsgefahr für Mensch und Tier zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages. Schafbeweidung

Amtliche Quelle

Quelle: Datenservice Öffentlicher Einkauf (Bekanntmachungsservice)

Prüfen Sie alle Angaben stets in der amtlichen Bekanntmachung.

Zuletzt mit Datenservice Öffentlicher Einkauf (Bekanntmachungsservice) abgeglichen vor 1 Monat

Unterlagen auf Datenservice Öffentlicher Einkauf (Bekanntmachungsservice) (Deutsch)

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