Deutschland - Öffentlicher Verkehr (Straße) - Inhousevergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen
Deutschland - Öffentlicher Verkehr (Straße) - Inhousevergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen
Auftraggeber: Stadt Aachen - Zentrale Vergabestelle FB60/300
Land: Deutschland
Verfahren: Sonstiges Verfahren
Branche (CPV): Transportdienste (60112000)
Aperlena: https://aperlena.com/de/t/deutschland-offentlicher-verkehr-strasse-inhousevergabe-eines-offentlichen-dienstleistungsauftrags-nach-art-3-abs-772174b132
Amtliche Bekanntmachung: https://ted.europa.eu/en/notice/-/detail/516197-2026
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Zusammenfassung
Maschinell erstellte Zusammenfassung
Das integrierte Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen einschließlich abgehender Linien wird als Gesamtleistung vergeben, und zwar als öffentlicher Dienstleistungsauftrag über Personenverkehr mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen. Es handelt sich um eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB an die 'Aachener Strassenbahn und Energieversorgungs-AG' (Inhousevergabe). Eigenwirtschaftliche Anträge nach § 12 Abs. 6 PBefG sind spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen und müssen sich auf das Gesamtnetz beziehen; die Leistungen waren bislang nicht kostendeckend erbringbar.
02
Beschreibung
Inhousevergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und sonstigen Kraftfahrzeugen nach Art. 5 Abs.1 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im integrierten Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen einschließlich abgehender Linien als Gesamtleistung an die Aachener Straßenbahn und Energieversorgungs-AG. ________________________________________________ A. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 zur Verfahrensart (Ende des Absatzes) um eine Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007) i.V.m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) handelt. Soweit dort als Verfahrensart ein "Wettbewerbliches Vergabeverfahren" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart "Direktvergabe" technisch nicht möglich war. ________________________________________________ B. Hinweis für eigenwirtschaftliche Anträge: Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eigenwirtschaftliche Verkehre mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorabbekanntmachung für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge haben nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG die unter Ziffer 5.1 beschriebenen Anforderungen zu erfüllen und können sich nur auf das in den jeweiligen Nahverkehrsplänen integrierte Verkehrsnetz Stadt Aachen und StädteRegion Aachen (Zielnetze 2028 Stadt Aachen und 2028 StädteRegion Aachen) als Gesamtleistung beziehen. Ein hiervon wesentlich abweichender eigenwirtschaftlicher Antrag ist nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG zu versagen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erbringung der Personenverkehrsleistungen im besagten Gebiet bislang nicht kostendeckend möglich war, sodass die Verkehrsdienste aus Sicht der zuständigen Behörde (Ziffer 1.1) wegen fehlender Kostendeckung nicht dauerhaft eigenwirtschaftlich betrieben werden können. Außerdem wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Glaubhaftmachung des dauerhaften eigenwirtschaftlichen Betriebs auch die verbindliche Zusicherung derjenigen Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG voraussetzt, die sich aus den Nahverkehrsplänen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen und dem "Ergänzenden Dokument" ergeben. Die nach dem Tariftreue und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) anzuwendenden repräsentativen Tarifverträge können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.tarifregister.nrw.de/tarifinformationen/Repraesentative-Tarifvertraege-im-OePNV Mindestens der vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen für den ÖPNV als repräsentativ erklärte Tarifvertrag (TV-N NRW oder NWO) ist anzuwenden. D. Hinweis zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Die Fristen für die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus §§ 135 und 160 GWB. Es wird insbesondere auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind. Die in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB aufgestellten Rügeobliegenheiten bestehen auch bei Nachprüfungsanträgen gegen angekündigte Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) (OLG Düsseldorf, B. v. 19.2.2020 - VII Verg 27/17). Die zuständige Stelle für das Rechtsbehelfs-/ Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Westfalen. (vgl. Ziffer 8 ORG 0001).
Amtliche Quelle
Quelle: TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)
Prüfen Sie alle Angaben stets in der amtlichen Bekanntmachung.