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Deutschland - Netzverkabelung - LoRd-Extension

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Beschreibung

Die zunehmende Relevanz neuer Technologien in Konflikten und die steigende Bedeutung von schnell verfügbaren, genauen und integren Daten erfordert die Digitalisierung militärischer Operationen. Vor diesem Hintergrund werden im Rahmen des Programms "Digitalisierung Landbasierte Operationen" (D-LBO) sowohl Bestandsplattformen der Bundeswehr als auch neuzulaufende Plattformen mit modernen Informationsübertragungs- und verarbeitungsmitteln ausgestattet. Insb. zur schnellen Umrüstung der Division 2025 als DEU Beitrag zur NATO findet die Adapterplatte basic (AdP-b) verbreitet Anwendung. Die in dieser Leistungsbeschreibung (LB) aufgeführten Anforderungen dienen der Erweiterung der Loaned Radio (LoRd)-Funktionalitäten der D-LBO AdP-b zur Audio-Anbindung des Führungsfunkgerätes für den sog. Notfunkbetrieb und zur Ertüchtigung und Anschlussmöglichkeit weiterer in der Bundeswehr bereits eingeführter Funkgeräte. Über die zuletzt genannte Funktionalität wird u.a. die Audioanbindung von multinationalen Kooperationspartnern ermöglicht. Darüber hinaus enthält die Leistungsbeschreibung Anforderung zur Bereitstellung eines Prüfgerätes zur Befundung der Funktionalität der Adapterplatte basic und des USB Schnittstellenextenders (USB-SSE) auf Basis der bereits firmenseitig genutzten Prüfausstattung. Zudem enthält die Leistungsbeschreibung Anforderungen zur Managementunterstützung, Dokumentation, Durchführung von Ausbildungen und zur Erstellung von (Ausbildungs-) Unterlagen. Inhaltliche Änderungen des 1. Änderungsvertrags LoRd Extension: Aufgrund der hohen Dynamik im Projekt D-LBO bedarf es eines Änderungsvertrags zur bestehenden Beauftragung. Wesentliche Inhalte sind: 1. 50x Prototypische Testkabel für Systemnachweise 2. 4x zusätzliche Firmware Releases 3. 1.500x Audioadapter Mischbetrieb 4. Jeweils 200x weitere Kabel zur Adapterplatte-basic (AdP-b) für die Gefechtsschadensinstandsetzung und zur Deckung des Bedarfs in der Musterintegration 5. Ersatzteileerstbedarf für die AdP-b 6. Verschiebung von bestehenden Meilensteinen Aufgrund der im Rahmen des Projekts Digitalisierung Landbasierte Operationen (D-LBO) zeitweise geänderten Umrüstreihenfolge von der verbandsweisen D-LBO basic Umrüstung zur plattformweisen D-LBO basic Umrüstung im 1. Halbjahr 2026 ist ein sog. Mischbetrieb erforderlich. Der Mischbetrieb gewährleistet die Kommunikation zwischen bereits auf D-LBO basic umgerüsteten Plattformen und jenen Plattformen eines Verbands, die noch keine solche Umrüstung erhalten haben. Ziel ist die Bereitstellung von digitaler, verschlüsselter Sprach- und Datenkommunikation zu Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft der teilweise auf D-LBO basic umgerüsteten Verbände. Gem. Pressestatement von Herrn Verteidigungsminister Pistorius vom 3. Dezember 2025 ist diese Maßnahme kurzfristig erforderlich und mit höchster Priorität umzusetzen. Der Mischbetrieb muss sich an den gegebenen Voraussetzungen der betroffenen Plattformen (Plattforminfrastruktur) orientieren, daher sind mehrere, unterschiedliche Lösungsvarianten vorzusehen. Die hier zu beschaffende Lösungsvariante sieht das werkzeugfreie Einbringen von 2 Handfunkgeräten auf der bestehenden Plattforminfrastruktur vor. Die Leistung wird als Gesamtleistung vergeben. Eine losweise Vergabe wäre im vorliegenden Fall nicht umsetzbar. Um den Auftrag als Gesamtleistung vergeben zu können, müsste eine Ausnahme von der Pflicht zur Losaufteilung (Teil- und Fachlose) gem. § 10 Absatz 1 Satz 1 VSVgV i.V.m. § 97 Absatz 4 GWB bestehen. Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 VSVgV i.V.m. § 97 Absatz 4 Satz 3 GWB dürfen mehrere Teil- oder Fachlose zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Sinn und Zweck des Grundsatzes der Losvergabe ist es, die Chancen für eine erfolgreiche Teilnahme von kleinen und mittelständischen Unternehmen am Vergabeverfahren zu verbessern. Einschränkungen erfährt dieser Grundsatz in zweierlei Hinsicht. Zum einen muss der Auftrag in mengenmäßiger und fachlicher Hinsicht überhaupt trenn- und teilbar sein. Erst wenn eine solche Teilbarkeit festgestellt ist, ist zu prüfen, ob die Gesamtvergabe durch wirtschaftliche oder technische Gründe zu rechtfertigen ist. Teilbarkeit wäre theoretisch gegeben, jedoch wäre eine Teilbarkeit weder wirtschaftlich noch technisch sinnvoll. Eine losweise Vergabe wäre vorliegend zwar insoweit denkbar, dass bspw. Teillose für die einzelnen Liefergegenstände gebildet werden könnten. Allerdings würde eine Aufteilung des auszuschreibenden Bedarfs in (Einzel-) Rahmenvereinbarungen bzw. entsprechende Teillose würde im vorliegenden Fall nicht nur eine marktunübliche Trennung des Auftrags in Einzelteile, sondern insbesondere eine unwirtschaftliche Zersplitterung der Auftragsvergabe bedeuten. Es ist davon auszugehen, dass ein größeres gebündeltes Auftragsvolumen in einer Rahmenvereinbarung zu insgesamt besseren Konditionen führen wird. Abgesehen davon, dass die Beschaffungsvorgänge ein jeder für sich koordiniert, abgewickelt und abgerechnet werden müssten, was zusätzliche Fehlerquellen erzeugen würde, brächte eine auf zahlreiche Lose aufgeteilte Vergabe zudem vom Auftraggeber kaum beherrschbare Verzögerungen bei der Auftragsausführung, insbesondere bei Lieferungen, die zum selben Zeitpunkt am selben Ort sein müssen, mit sich, die durch eine Gesamtvergabe an nur einen Auftragnehmer eher abzuwenden sind. Die Leistung wird daher als Gesamtleistung vergeben.

Amtliche Quelle

Quelle: TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)

Prüfen Sie alle Angaben stets in der amtlichen Bekanntmachung.

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