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Deutschland - Müllsammlung - Betrieb eines Recyclinghofes für die Stadt Neumünster

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Beschreibung

Der öffentlich-rechtliche Entsorger der Stadt Neumünster (Technisches Betriebszentrum) ist nach § 3 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) und nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) unter anderem zu einer höchstmöglichen stofflichen bzw. energetischen Verwertung der ihm überlassenen Abfälle verpflichtet. Im Rahmen der Entsorgungspflichten erfasst das TBZ verschiedene überlassungspflichtige Abfallfraktionen auf den dezentralen Sammelplätzen im Stadtgebiet. Der Recyclinghof des TBZ in der Niebüller Straße, Neumünster kann jedoch mangels Flächenangebot nicht alle Dienstleistungen anbieten. Die Stadt Neumünster sucht daher eine/n Betreiber/in für einen weiteren Recyclinghof in der unten vorgegebenen Örtlichkeit, auf dem neben Privatpersonen mit PKW auch Kunden mit Anhänger sowie Gewerbekunden aus Neumünster Abfälle zur Verwertung und Beseitigung anliefern können. Die Stadt Neumünster beauftragt den Auftragnehmer nach Maßgabe des KrWG die von privaten Haushalten und dem Kleingewerbe aus der Stadt Neumünster im Bring-System überlassenen Abfälle stofflich zu verwerten bzw. zur Gewinnung von Energie (energetische Verwertung) zu nutzen. Die Stadt Neumünster rechnet mit 25.000-35.000 Anlieferungen pro Jahr aus dem Stadtgebiet Neumünster. Bei der Jahresmenge handelt es sich um eine auf der Basis der Vorjahre nach bestem Wissen vorgenommene Schätzung. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf die Abnahme der genauen Jahresmenge. Betriebsbedingte Abweichungen nach oben oder unten sind möglich und einzukalkulieren. Die Ausschöpfung einer bestehenden Genehmigung für die Annahme von Abfällen darf aufgrund der Annahme von anderen benachbarten Körperschaften (LK Segeberg, LK Plön, LK Rendsburg-Eckernförde) nicht zu Lasten der Stadt Neumünsters gehen. Aufgrund der zu erwartenden Abfall- und Wertstoffmengen hat der Recyclinghof über eine Genehmigung nach BImSchG (Nr. 8.12.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) mit einem genehmigten Jahresdurchsatz von mindestens 20.000 Mg zu verfügen. Mindest-Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr, Samstag 8 bis 12 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage).

Amtliche Quelle

Quelle: TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)

Prüfen Sie alle Angaben stets in der amtlichen Bekanntmachung.

Zuletzt mit TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU) abgeglichen vor 1 Monat

Änderungsverlauf

Jedes Mal, wenn eine offizielle Quelle diese Bekanntmachung mit geändertem Inhalt erneut veröffentlicht hat. Wir beobachten alle Quellen, die wir indexieren, auch regionale Kopien derselben Bekanntmachung.

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