Deutschland - Medizinische Hilfsmittel - Absicht zum Abschluss von Verträgen nach § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen und Produktgruppe 29 Stomaartikel inkl. aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen
VerhandlungsverfahrenDer Auftraggeber wählt Bewerber aus und verhandelt dann über die Angebote, bevor er entscheidet.Ganzer EintragOberhalb des EU-SchwellenwertsEin Auftrag, der groß genug ist, dass EU-weite Regeln gelten und er auf TED erscheinen muss.Ganzer Eintrag
CPV-CodeDas EU-weite Vokabular für den Beschaffungsgegenstand: ein achtstelliger Code in jeder Bekanntmachung.Ganzer Eintrag
Deutschland - Medizinische Hilfsmittel - Absicht zum Abschluss von Verträgen nach § 127 Absatz 1 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen und Produktgruppe 29 Stomaartikel inkl. aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen
Auftraggeber: BKK mkk - meine Krankenkasse
Land: Deutschland
Verfahren: Verhandlungsverfahren
Branche (CPV): Medizintechnik & Arzneimittel (33196000)
Aperlena: https://aperlena.com/de/t/deutschland-medizinische-hilfsmittel-absicht-zum-abschluss-von-vertragen-nach-127-absatz-1-sgb-v-uber-die-versorgu-d469ea16f0
Amtliche Bekanntmachung: https://ted.europa.eu/en/notice/-/detail/299632-2026
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Zusammenfassung
Maschinell erstellte Zusammenfassung
Die Auftraggeberin, eine gesetzliche Krankenkasse, beabsichtigt den Abschluss von Verträgen nach § 127 Absatz 1 SGB V zur Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 (Inkontinenzhilfen) und Produktgruppe 29 (Stomaartikel) inklusive aller damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen. Die Beschaffenheit richtet sich nach dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V. Es werden kein bestimmter Auftragswert, keine festgelegte Menge und keine Frist genannt. Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des GWB; es wird kein exklusiver Status eingeräumt, der Kreis geeigneter Anbieter ist nicht begrenzt, und ein Vertragsbeitritt ist auch nach Vertragsabschluss möglich. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
02
Beschreibung
Die Auftraggeberin beabsichtigt, Verträge zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 15 Inkontinenzhilfen und der Produktgruppe 29 Stomaartikel gemäß § 127 Absatz 1 SGB V abzuschließen. Bezüglich der Beschaffenheit der Produkte und Dienstleistungen wird auf das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V verwiesen. Ein Vertragsschluss begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Versorgungen oder einen bestimmten Auftragswert. Mit dieser Vorinformation wird eine Vertragsabsicht gemäß § 127 Absatz 1 Satz 6 SGB V bekannt gemacht. Es handelt sich bei dem vorgesehenen Vertrag nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), da keinem Wirtschaftsteilnehmer ein exklusiver Status eingeräumt wird. Der 4. Teil des GWB sowie die Vergabeverordnung finden keine Anwendung. Es handelt sich auch nicht um einen Aufruf zum Wettbewerb im Sinne des Vergaberechts (siehe Kopfzeile der Vorinformation). Ein Vertragsbeitritt ist (je nach Vertragstyp) ebenfalls nach Vertragsabschluss jederzeit möglich, soweit noch keine Vertragsbeziehung über die gleiche Leistung besteht. Für die Bekanntmachung wird das DE Standardformular 1 - Vorinformation genutzt, weil für die zu Grunde liegende Bekanntmachung kein Standardformular der EU zur Verfügung steht. Hiermit ist keine freiwillige Unterwerfung unter die Vorgaben des Vergaberechts verbunden. Eine weitere Bekanntmachung der Vertragsabsicht auf einem anderen Standardformular erfolgt nicht. Das Verfahren unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Vergabekammern nach § 155 ff. GWB. Eine Begrenzung des Kreises von geeigneten Wirtschaftsteilnehmern, mit denen der Vertrag geschlossen wird, erfolgt nicht. Die Auftragsmenge für jeden Leistungserbringer kann nicht bestimmt werden, da sie sich auf eine unbestimmte Zahl an potenziellen Leistungsanbietern verteilt. Bei der angegebenen Verfahrensart handelt es sich nicht um ein Verhandlungsverfahren im Sinne des § 119 Absatz 5 GWB, da keine Auswahl der Verhandlungspartner stattfindet.
Amtliche Quelle
Quelle: TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)
Prüfen Sie alle Angaben stets in der amtlichen Bekanntmachung.
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