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Deutschland - Bedarfspersonenbeförderung - Beförderung von Schüler*innen mit Schulbussen im Rahmen des Schülerspezialverkehrs ab dem Schuljahr 2026/2027

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Beschreibung

Abschluss eines Vertrages über die Beförderung von Schüler*innen mit Schulbussen im Rahmen des Schülerspezialverkehrs ab dem Schuljahr 2026/2027 (Beginn 01.08.2026) für die Dauer von 2 Jahren mit der zweifachen Option einer Verlängerung um ein weiteres Schuljahr bis zum 31.07.2029, längstens bis zum 31.07.2030 Schultägliche Beförderung von Schüler*innen mit Bussen zu / vom Schulstandort Alter Mühlenweg 2, 50769 Köln-Deutz. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Schultägliche Beförderung von Schüler*innen mit Bussen zu / vom Schulstandort Brehmstraße 2, 50735 Köln-Riehl. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Abs. 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bzgl der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Schultägliche Beförderung von Schüler*innen mit Bussen zu / von den Schulstandorten Marienplatz 2, 50676 Köln und Pfälzer Straße 30-34, 50676 Köln. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Schultägliche Beförderung von Schüler*innen mit Bussen zu / vom Schulstandort Auf dem Sandberg 120, 51105 Köln-Poll sowie der Einsatz von Ersatzschulbusbegleitungen nach Bedarf. Beförderung zu/von sonstigen Unterrichtsorten. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Schultägliche Beförderung von Schüler*innen mit Bussen zu / vom Schulstandort Redwitzstraße 80, 50937 Köln-Sülz sowie der Einsatz von Ersatzschulbusbegleitungen nach Bedarf. Beförderung zu/von sonstigen Unterrichtsorten. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Schultägliche Beförderung von Schüler*innen mit Bussen zu / vom Schulstandort Sportplatzstraße 82, 51147 Köln-Wahnheide sowie der Einsatz von Ersatzschulbusbegleitungen nach Bedarf. Beförderung zu/von sonstigen Unterrichtsorten. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden.; Schultägliche Beförderung von Schüler*innen mit Bussen zu / vom Schulstandort Kolkrabenweg 8-10, 50829 Köln-Vogelsang sowie der Einsatz von Ersatzschulbusbegleitungen nach Bedarf. Beförderung zu/von sonstigen Unterrichtsorten. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Schultägliche Beförderung von Schüler*innen mit Bussen zu / vom Schulstandort Escher Straße 279, 50739 Köln-Bilderstöckchen sowie der Einsatz von Ersatzschulbusbegleitungen nach Bedarf. Beförderung zu/von sonstigen Unterrichtsorten. Es handelt sich um eine befristete Auslagerung. Nach Sanierung der Schulhauptstelle finden voraussichtlich die Fahrten wieder zum/vom Standort Kolkrabenweg 8-10, 50829 Köln-Vogelsang statt. Ein Zeitrahmen kann derzeit noch nicht benannt werden Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Schultägliche Beförderung von Schüler*innen mit Bussen zu / vom Schulstandort Zusestraße 47, 50859 Köln-Lövenich sowie der Einsatz von Ersatzschulbusbegleitungen nach Bedarf. Beförderung zu/von sonstigen Unterrichtsorten. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Es handelt sich um eine befristete Auslagerung. Nach Sanierung der Schulhauptstelle finden voraussichtlich die Fahrten wieder zum/vom Standort Kolkrabenweg 8-10, 50829 Köln-Vogelsang statt. Ein Zeitrahmen kann derzeit noch nicht benannt werden. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Schultägliche Beförderung von Schüler*innen mit Bussen zu / vom Schulstandort Brügelmannstraße 10, 50679 Köln-Deutz sowie der Einsatz von Ersatzschulbusbegleitungen nach Bedarf. Beförderung zu/von sonstigen Unterrichtsorten. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Auslagerung Standort Brügelmannstraße 10, 50679 Köln von 3 Schulstandorten (Schule Kolkrabenweg, Schule Auf dem Sandberg, Schule Sportplatzstraße) voraussichtlich befistet für das Schuljahr 2025/2026. Danach voraussichtlicher Umzug zur Neuerburgstraße. Ob alle Schulstandorte in die Neuerburgstraße19, 51103 Köln ziehen ist derzeit noch nicht bekannt. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Beförderung zu/von Schwimmbädern mit Standort im Stadtbezirk Köln-Innenstadt (Agrippabad, Kartäuserwall-Bad). Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Beförderung zu/von Schwimmbädern mit Standort im Stadtbezirk Köln-Zollstock (Zollstockbad, Schwimmbad Ringelnatzstraße, Rodenkirchenbad). Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Beförderung zu/von Schwimmbädern mit Standort im Stadtbezirk Köln-Lindenthal (Stadionbad, Leistungszentrum Müngersdorf, Sharkys). Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Beförderung zu/von Schwimmbädern mit Standort im Stadtbezirk Köln-Ehrenfeld (Ossendorfbad, Schwimmbad Erlenweg). Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Beförderung zu/von Schwimmbädern mit Standort in den Stadtbezirken Köln-Nippes und Köln-Ehrenfeld) (Lentparkbad, Chorweilerbad). Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Beförderung zu/von Schwimmbädern mit Standort im Stadtbezirk Köln-Porz (Wahnbad, Zündorfbad, Konrad-Adenauer Schwimmbad). Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Beförderung zu/von Schwimmbädern mit Standort in den Stadtbezirken Köln-Kalk und Köln-Mülheim (Höhenbergbad, Genovevabad, Schwimmbad Nürnberger Straße). Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Beförderung zu/von Sportstätten mit Standort in den Stadtbezirken Köln-Innenstadt, Köln-Rodenkirchen und Köln Lindenthal. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bzgl der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Beförderung zu/von Sportstätten mit Standort in den Stadtbezirken Köln-Ehrenfeld, Köln-Nippes und Köln Chorweiler. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglichl der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.; Beförderung zu/von Sportstätten mit Standort in den Stadtbezirken Köln-Porz, Köln-Kalk und Köln Mülheim. Für Einzelheiten wird auf die näheren Angaben in den Verdingungsunterlagen verwiesen. Details können der Anlage 6 entnommen werden. Bedingung der Leistungsausführung sind besondere Anforderungen an die Qualifikation der Fahrer*innen: Die Fahrer*innen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Vor dem erstmaligen Einsatz als Fahrer*in ist weiterhin vorzulegen: •aktuelles einwandfreies erweitertes Führungszeugnis nach § 30a und 32 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) •aktueller Nachweis über die Teilnahme an einem geeigneten Erste-Hilfe-Kurs •aktueller Nachweis über die Belehrung nach § 34 Absatz 5a Infektionsschutzgesetz •aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister. •Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, müssen einen Nachweis gemäß § 20 Absatz 8 und 9 Infektionsschutzgesetz (Anlage 14) vor Beginn der Tätigkeit vorlegen. Eingesetzte Fahrzeuge: Busse bis einschließlich 25 Sitzplätze dürfen nicht älter als 10 Jahre alt sein. Busse ab 26 Sitzplätzen dürfen nicht älter als 14 Jahre sein und eine Laufleistung von 650.000 km nicht überschritten haben. Für die Bestimmung des Alters ist der Tag der Erstzulassung ausschlaggebend. Die eingesetzten Kraftomnibusse müssen sämtlichen Anforderungen des Anforderungskatalogs des Anforderungskatalogs des Bundesverkehrsministers erfüllen und den Vorgaben der Stadt Köln bezüglich der Umweltzone (grüne Feinstaubplakette) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Das beiliegende Formblatt ist zu verwenden Für die Angaben zum Fuhrpark ist das den Verdingungsunterlagen beiliegende Formblatt zu verwenden. Informationen zu den Stadtbezirken sind zu finden unter: http:// www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/stadtbezirke/.

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