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Wartung von Sicherheitsbeleuchtungen in Sigmaringen - VOEK 281-26

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Description

Wartungs- und kleine Instandsetzungsleistungen während der betriebsüblichen Arbeitszeit für 18 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen: Hersteller Pfrommer: -9 St. Notlichtzentralen - Zentralbatterieanlage, 7 St. Typ D400 G216/2-IU, Baujahre 2010, 2013 und 2014, und 2 St. Typ LPS-230-500, Baujahr 2024 -2 St. Notlichtzentralen - Einzelbatterie Überwachungssystem, Typ PGH-BZ-4-2-99, Baujahr 2014 Hersteller Ceag: -2 St. Notlichtzentralen - Zentralbatterieanlage, Typ 400 71 347 103 ZB-S / 10C, Baujahr 2007 Hersteller GAZ: -5 St. Notlichtzentralen - Einzelbatterie Überwachungssystem, Typ Easy Control, Baujahre 2021 und 2023 -- Dem Auftragnehmer (AN) werden die in den Arbeitskarte beschriebenen Leistungen übertragen. Wartung und Instandsetzung erfolgen mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik. Mit der Wartung sind diejenigen Instandsetzungsarbeiten auszuführen, die zur Wiederherstellung des Sollzustandes unerlässlich, nicht ohnehin in der Arbeitskarte/Bestandsliste mit Preisblatt erfasst sind und den normalerweise zu erwartenden Zeitaufwand für die Wartung nicht erhöhen. Andere Instandsetzungsarbeiten hat der AN auf Anforderung in angemessener Frist auszuführen. Hierfür ist ein gesonderter Vertrag zu schließen. Auf Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Der AN ist auch außerhalb der regelmäßigen Wartungstermine verpflichtet, Störungen, die die Anlagensicherheit beeinträchtigen oder die Gebäudenutzung gefährden, nach Aufforderung unverzüglich innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit zu beseitigen. Für diese und andere zusätzliche, ungeplante Leistungen sind Bedarfspositionen zu verpreisen, diese kommen ausschließlich nach gesonderter Beauftragung durch die AG zur Ausführung. Der AN hat die Leistung mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, entsprechend qualifizierte Fachkräfte einzusetzen. Der AN liefert und stellt alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier- und Reinigungsmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern, Hubarbeitsbühnen) usw. Der AN plant die Termine für die Ausführung der Leistungen gemäß Bestandsliste mit Preisblatt für das laufende Geschäftsjahr im Vorfeld und erstellt innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Zuschlagsschreibens bzw. bis zur 4. Kalenderwoche des laufenden Geschäftsjahres einen Wartungsplan, den er sich mindestens 12 Werktage vorher nochmals von der Auftraggeberin (AG) bestätigen läßt. -- Die AG stellt dem AN zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z. B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung und verschafft Zutritt zu den technischen Anlagen und Versorgungsanschlüssen. Die AG stellt keine Arbeitskräfte. -- Der AN hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden in folgender Höhe (pro Versicherungsjahr zweifach maximiert) abdeckt, und die auf Verlangen nachzuweisen ist. Sachschäden 1.000.000 € Vermögensschäden 500.000 € Personenschäden 2.000.000 €. -- Der AN hat sein Personal zur Verschwiegenheit gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Verschwiegenheitserklärung zu verpflichten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung zu verlangen. Der AN hat die Verschwiegenheit seiner Arbeitnehmer sicherzustellen. -- Die Vergütung erfolgt jährlich nach erbrachter, vertragsgemäßer Leistungserbringung und Vorlage eines Leistungsnachweises. Die elektronische Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist gemäß E-Rechnungsverordnung verpflichtend. Hinweise dazu sind der Anlage C-01 zu entnehmen. Die Vergütung ist ausschließlich der Umsatzsteuer für eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten ein Festpreis ab Leistungsbeginn. Die Fahrtkosten sind Bestandteil der Vergütung. Nach Ablauf dieser Frist kann auf schriftliches Verlangen des AN die Vergütung angepasst werden. Eine Anpassung ist zulässig, wenn sich der maßgebliche Tarifvertrag ändert, und/oder im Falle von kostenrelevanten gesetzlichen Änderungen (im Bereich Mindestlohn, Lohnnebenkosten/Sozialabgaben).

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Source : Datenservice Öffentlicher Einkauf (Bekanntmachungsservice)

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Dernière vérification auprès de Datenservice Öffentlicher Einkauf (Bekanntmachungsservice) il y a 2 mois

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