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Deutschland - Maschinen, Material und Zubehör für Büro und Computer, außer Möbeln und Softwarepaketen - BayKIT HW-Rahmenvertrag Drucken und Scannen - Abschluss

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Gegenstand dieser Ausschreibung sind folgende Hardware-Rahmenvereinbarungen, die die BayKIT eG als zentrale Beschaffungsstelle i.S.v. § 120 Abs. 4 GWB für ihre Mitglieder und ihre zukünftigen Mitglieder ausschreibt: . - Los 1: Drucken - Tinte - Los 2: Drucken - Laser - Los 3: Scannen . . Zu den Bezugsberechtigten der Rahmenvereinbarungen gehören auch zukünftige Mitglieder der BayKIT eG, die zum Zeitpunkt der Ausschreibungen noch keine Mitglieder sind, sofern sie ihren Sitz in Bayern haben. Mitglieder der BayKIT eG können alle juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) und die von ihnen getragenen Einrichtungen sowie privatrechtliche Gesellschaften werden, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder deren Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar - durch eine ebensolche Beteiligung - zu 100% beteiligt sind, soweit sie öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind. Die Bezugsberechtigung beginnt jedoch erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Mitgliedschaft bei der BayKIT eG besteht. Der Abruf aus den Rahmenvereinbarungen erfolgt durch die BayKIT eG und nicht durch die Mitglieder. Es können Angebote für ein Los, für mehrere Lose oder für alle Lose abgegeben werden. Die Bieter sind an eine Ein-Herstellerstrategie (inkl. Optionen) gebunden, es sei denn, im Leistungsverzeichnis ist ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen. Es ist beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung mit bis zu drei Bietern/Bietergemeinschaften zu schließen. Ziel hierbei ist es, dass die bezuschlagten Bieter/Bietergemeinschaften jeweils unterschiedliche Hersteller anbieten. Aus diesem Grunde wird die Vergabestelle bei Angeboten mit demselben Hersteller nur das bestplatzierte Angebot des betreffenden Herstellers berücksichtigen. Wird ein Hersteller daher von mehreren Bietern angeboten, wird nur das bestplatzierte Angebot des betreffenden Herstellers in der Wertung berücksichtigt. Alle übrigen Angebote mit demselben Hersteller werden ausgeschlossen. Für das Los 1 (Drucken-Tinte) wird ein Wert von 3,0 Mio. EURO als maximales Abrufvolumen festgelegt (Höchstmenge, es handelt sich um den Bruttowert). Das maximale Abrufvolumen bezieht sich auf alle für das Los 1 (Drucken-Tinte) abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen. Wenn beim Los 1 (Drucken-Tinte) die Höchstmenge erreicht ist und eine Erhöhung der Höchstmenge nicht ausnahmsweise nach § 132 GWB zulässig ist, können keine weiteren Einzelaufträge mehr erteilt werden. Die Einzelabrufe aus den Rahmenvereinbarungen erfolgen wie folgt: Entscheidend ist der günstigste Preis des jeweiligen Einzelabrufs. Ausnahme: Es bestehen besondere Anforderungen des Bezugsberechtigten, bspw. weil dieser bereits einen Bestand eines bestimmten Herstellers hat und Produkte eines anderen Herstellers zu Mehraufwand führen würden (bspw. bei der Schulung, der Installation von Software, etc.) oder weil nur ein Hersteller die vom Bezugsberechtigten geforderten Anforderungen erfüllt. Es besteht keine Abrufverpflichtung. Es wird keine Mindestabnahme garantiert. Näheres ist in der Rahmenvereinbarung geregelt.; Die Bieter sind an eine Ein-Herstellerstrategie (inkl. Optionen) gebunden, es sei denn, im Leistungsverzeichnis ist ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen. Es ist beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung mit bis zu fünf Bietern/Bietergemeinschaften zu schließen. Ziel hierbei ist es, dass die bezuschlagten Bieter/Bietergemeinschaften jeweils unterschiedliche Hersteller anbieten. Aus diesem Grunde wird die Vergabestelle bei Angeboten mit demselben Hersteller nur das bestplatzierte Angebot des betreffenden Herstellers berücksichtigen. Wird ein Hersteller daher von mehreren Bietern angeboten, wird nur das bestplatzierte Angebot des betreffenden Herstellers in der Wertung berücksichtigt. Alle übrigen Angebote mit demselben Hersteller werden ausgeschlossen. Für das Los 2 (Drucken-Laser) wird ein Wert von 8,0 Mio. EURO als maximales Abrufvolumen festgelegt (Höchstmenge, es handelt sich um den Bruttowert). Das maximale Abrufvolumen bezieht sich auf alle für das Los 2 (Drucken-Laser) abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen. Wenn beim Los 2 (Drucken-Laser) die Höchstmenge erreicht ist und eine Erhöhung der Höchstmenge nicht ausnahmsweise nach § 132 GWB zulässig ist, können keine weiteren Einzelaufträge mehr erteilt werden. Die Einzelabrufe aus den Rahmenvereinbarungen erfolgen wie folgt: Entscheidend ist der günstigste Preis des jeweiligen Einzelabrufs. Ausnahme: Es bestehen besondere Anforderungen des Bezugsberechtigten, bspw. weil dieser bereits einen Bestand eines bestimmten Herstellers hat und Produkte eines anderen Herstellers zu Mehraufwand führen würden (bspw. bei der Schulung, der Installation von Software, etc.) oder weil nur ein Hersteller die vom Bezugsberechtigten geforderten Anforderungen erfüllt. Es besteht keine Abrufverpflichtung. Es wird keine Mindestabnahme garantiert. Näheres ist in der Rahmenvereinbarung geregelt.; Die Bieter sind an eine Ein-Herstellerstrategie (inkl. Optionen) gebunden, es sei denn, im Leistungsverzeichnis ist ausdrücklich eine Ausnahme vorgesehen. Es ist beabsichtigt, eine Rahmenvereinbarung mit bis zu drei Bietern/Bietergemeinschaften zu schließen. Ziel hierbei ist es, dass die bezuschlagten Bieter/Bietergemeinschaften jeweils unterschiedliche Hersteller anbieten. Aus diesem Grunde wird die Vergabestelle bei Angeboten mit demselben Hersteller nur das bestplatzierte Angebot des betreffenden Herstellers berücksichtigen. Wird ein Hersteller daher von mehreren Bietern angeboten, wird nur das bestplatzierte Angebot des betreffenden Herstellers in der Wertung berücksichtigt. Alle übrigen Angebote mit demselben Hersteller werden ausgeschlossen. Für das Los 3 (Scannen) wird ein Wert von 1,5 Mio. EURO als maximales Abrufvolumen festgelegt (Höchstmenge, es handelt sich um den Bruttowert). Das maximale Abrufvolumen bezieht sich auf alle für das Los 3 (Scannen) abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen. Wenn beim Los 3 (Scannen) die Höchstmenge erreicht ist und eine Erhöhung der Höchstmenge nicht ausnahmsweise nach § 132 GWB zulässig ist, können keine weiteren Einzelaufträge mehr erteilt werden. Die Einzelabrufe aus den Rahmenvereinbarungen erfolgen wie folgt: Entscheidend ist der günstigste Preis des jeweiligen Einzelabrufs. Ausnahme: Es bestehen besondere Anforderungen des Bezugsberechtigten, bspw. weil dieser bereits einen Bestand eines bestimmten Herstellers hat und Produkte eines anderen Herstellers zu Mehraufwand führen würden (bspw. bei der Schulung, der Installation von Software, etc.) oder weil nur ein Hersteller die vom Bezugsberechtigten geforderten Anforderungen erfüllt. Es besteht keine Abrufverpflichtung. Es wird keine Mindestabnahme garantiert. Näheres ist in der Rahmenvereinbarung geregelt.

Source officielle

Source : TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)

Vérifiez toujours les détails dans l'avis officiel.

Dernière vérification auprès de TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU) il y a 1 mois

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    • Date d'attribution: Attribué le 30 janvier 2026
    • Objet et critères: La description a été étoffée. À relire avant de repondre.

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