Deutschland - Dienstleistungen von Architektur-, Konstruktions- und Ingenieurbüros und Prüfstellen - ASG Abwasserentsorgung Salzgitter GmbH - Abwasserüberleitung - Generalplanungsleistungen
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Abwasserüberleitung Zentralsammlerabschnitt VII (von SZ Groß Mahner nach SZ Ohlendorf) und Abwasserüberleitung Zentralsammlerabschnitt VIII (von Kläranlage SZ Bad nach SZ Groß Mahner) Die ASG hat die vom Rat der Stadt Salzgitter am 28.11.2012 beschlossene Aufgabe, im Stadtgebiet von Salzgitter die Abwasserbeseitigung neu zu strukturieren. Das Abwasserbeseitigungskonzept sieht vor, die beiden südlich gelegenen Kläranlagen, Salzgitter-Bad und Salzgitter-Ringelheim, aufzugeben und zukünftig das gesamte Abwasser des Stadtgebietes Salzgitters der Kläranlage Nord zuzuführen. Die im südlichen Stadtgebiet anfallenden Abwassermengen müssen dann zusätzlich über den bereits vorhandenen Zentralsammler nach Norden geführt werden. Da der Zentralsammler im jetzigen Zustand für diese Mehrmengen nicht ausreichend dimensioniert ist, muss er auf einer Gesamtlänge von ca. 17 km zwischen Salzgitter-Bad und Salzgitter-Lebenstedt teilweise neu gebaut und erneuert/aufgeweitet werden. Hierzu wurde die Gesamtmaßnahme in 10 Abschnitte unterteilt. Die Übersichtskarte der Bauabschnitte ist der Planungsanforderung als Anlage beigefügt. Das Abwasser aus dem Abschnitt VII des Zentralsammlers von SZ Groß Mahner nach SZ Ohlendorf soll zukünftig in einer Druckleitung in den Zentralsammler eingeleitet werden. Das Abwasser aus dem Abschnitt VIII des Zentralsammlers von der Kläranlage SZ Bad nach SZ Groß Mahner soll zukünftig in einer Freigefälleleitung in den Zentralsammler eingeleitet werden. Dieser Bauabschnitt wird für die Planung und für die Realisierung in zwei Abschnitte - Freigefälleleitung und Pumpwerk - unterteilt. Durch größere hydraulisch wirksame Abwassermengen aus dem südlichen Stadtgebiet durch zusätzliche Ortsaufschlüsse und Außerbetriebnahmen der Kläranlagen SZ Bad und Ringelheim, sowie der baulich verschlissenen Qualität des vorhandenen Altsammlers, muss hier eine Erneuerung des Schmutzwasserkanalbestandes erfolgen. Dabei soll eine Trasse in Lage und Höhe gefunden werden, die zum einen hinreichend geeignet ist für eine wirtschaftliche Realisierung des Bauvorhabens und zum anderen eine geringe Inanspruchnahme bzw. keine Inanspruchnahme von privaten Flächen sowie Kollisionspunkte mit anderen Leitungsbeständen und einen problemlosen Betrieb/Unterhaltung der Kanalisation gewährleistet. Auch sollten Entschädigungszahlungen oder aufwendige Instandhaltungen von Trassenoberflächen auf das Notwendige beschränkt bleiben. Die vorhandene Hydraulik, aufgestellt vom Ingenieurbüro iTH, Bahnhofstraße 46, 29556 Suderburg, Stand 18.12.2014 des Abwassersystems ist zu beachten. Im Rahmen der Bearbeitung sind die relevanten Lastfälle zu rechnen. Mit der Vorplanung sind die technischen Varianten der Kanalerneuerung vorzustellen, in deren Ergebnis die zu verwendenden Materialien, Verlegetechniken und Trassierungsmöglichkeiten festgelegt und die wirtschaftlichste, verkehrstechnisch, betrieblich sowie baulich optimalste Lösung gefunden werden soll. Dort, wo sich auf Grund von besonders langfristigen Genehmigungsverfahren terminliche Verzögerungen ergeben können, sollte dieser Projektteil wenn notwendig getrennt weiterbearbeitet werden. Für die bauliche und technische Umsetzung sind gegebenenfalls Maßnahmepläne in Abstimmung mit der Abteilung Kanalbetrieb der ASG zu erstellen, die eine geringstmögliche Störungsanfälligkeit des Betriebes gewährleistet und den laufenden Betrieb absichert. Für Zwischenbauzustände sind die hydraulischen Auswirkungen zu beachten und planerisch zu berücksichtigen. Überpumpszenarien müssen dabei betriebliche Bedürfnisse hinreichend abdecken. Bei allen Maßnahmen, die in den Betrieb eingreifen, sind zeitliche Realisierungs- und Bauabläufe zu erstellen, unter Beachtung der noch zu planenden und zu bauenden weiterführenden Systeme. Begleitende bzw. aufbindende Schmutz- und Niederschlagskanalsysteme im Baufeld des Zentralsammlers, sind mit zu berücksichtigen. Dies bezieht sich auch auf eventuelle Grundstücksanschlussleitungen. Sollten diese erneuert werden müssen, ist zwingend eine Zustandsbeurteilung mittels Grundstücksanschlussblatt zu gewährleisten. Derzeit gibt es keine Erkenntnisse von direkten Grundstücksanschlussanbindungen im zu planenden Abschnitt. Neben den technischen Lösungsvarianten sind die dazugehörigen Kostenuntersuchungen und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen durchzuführen. Die Ingenieurleistungen umfassen die Bau- und Anlagentechnik unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und den ZTV- Anforderungen aus dem Vorgabenkatalog der ASG. Dort, wo hierbei Widersprüche erkannt werden, ist die Entscheidung der ASG einzuholen. Folgende Leistungen hat der AN weiterhin zu erbringen: - Bauvermessung der möglichen Trasse - Angebotseinholung Baugrundgutachten zur Bearbeitung des Entwurfs - Bestandsvermessung nach ISY-Bau Mit der Ausführung ist unmittelbar nach Beauftragung zu beginnen. Die Gesamtfertigstellung ist bis 2030 vorgesehen. Die Gesamtbaukosten werden auf rund 14,1 Mio. EUR brutto geschätzt.
Gegenstand des Auftrags sind die Leistungen und Leistungsbilder der HOAI für folgende Planungsleistungen an einen Generalplaner: - Objektplanung für Ingenieurbauwerke gemäß §§ 41 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Fachplanung der Tragwerksplanung gemäß §§ 49 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 6 je nach Bedarf - Fachplanung der Technischen Ausrüstung gemäß §§ 53 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 - Objektplanung für Gebäude gemäß §§ 33 ff. HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9 bei Bedarf sowie insbesondere folgende besondere/zusätzliche Leistungen: - Örtliche Bauüberwachung gemäß Anlage 12.1 zur HOAI 2021 - Planungsbegleitende Vermessung gemäß Anlage 1.4.2 ff. zur HOAI 2021, Leistungsphasen 1 bis 4 - Bauvermessung gemäß Anlage 1.4.5 ff. zur HOAI 2021, Leistungsphase 1 bis 5 - Baugrundgutachten gemäß Anlage 1.3 zur HOAI 2021 Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur die Leistungsphasen 1 bis 3 für alle Bauabschnitte gemäß HOAI und behält sich vor, die weiteren Leistungsphasen und Bauabschnitte im Einzelnen oder im Ganzen weiter zu beauftragen. Es besteht kein Anspruch auf weitere Beauftragung, noch können daraus sonstige vertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber entstehen. Der Auftragnehmer ist im Falle des Abrufs verpflichtet, die Leistungen, ggfs. auch stufenweise bzw. im Einzelnen oder im Ganzen, zu erbringen.
Source officielle
Source : TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)
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Attribué le 27 mars 2025
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