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Deutschland - Betrieb von Kantinen - W0480 - Vergabe über die bewirtschaftete Betreuung am StO Diepholz
Acheteur: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Pays: Allemagne
Procédure: Procédure négociée
Secteur (CPV): Services d'hôtellerie, restauration & traiteur (55512000)
Aperlena: https://aperlena.com/fr/t/deutschland-betrieb-von-kantinen-w0480-vergabe-uber-die-bewirtschaftete-betreuung-am-sto-diepholz-fedb2ca59c
Avis officiel: https://ted.europa.eu/en/notice/-/detail/6158-2026
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Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, die bewirtschaftete Betreuung des Kasinos in Gebäude L82 im Umfang dieser Leistungsbeschreibung in den in Anhang 2 zum DV bezeichneten Räumlichkeiten (einschl. Außenanlagen) auszuführen (siehe auch "Ort der Leistungserbringung" unter Punkt 2.3). Der AN erhält für den Betrieb des Kasinos in der Liegenschaft Fliegerhorst Diepholz die alleinige Bewirtschaftungsbefugnis. Anhang 3 (Regelungen zur Überlassung von Liegenschaften [RÜL]) zum DV regelt die Überlassung der Infrastruktur und des darin befindlichen Liegenschaftsmaterials (im Folgenden insgesamt "Überlassungsgegenstand"1 genannt) im Einzelnen. Die Überlassung des Überlassungsgegenstandes erfolgt unentgeltlich, d.h. es wird kein Mietzins erhoben und die in § 13 RÜL (Anhang 3 zum DV) aufgeführten Kosten für die durch den Auftraggeber (AG) erbrachten Liegenschaftsbetriebsleistungen (Facility Management wie z. B. Medienversorgung (Wasser, Strom, Wärme), Abwasserentsorgung sowie Abfallentsorgung) trägt der AG. Soweit nicht nachfolgend anderweitig geregelt, trägt der AG die Kosten für die Herrichtung des Überlassungsgegenstands für den Nutzungszweck nach Maßgabe dieser Leistungsbeschreibung (Soll-Zustand). Der AG erhält den Überlassungsgegenstand auf seine Kosten für die gesamte Vertragsdauer in diesem - für die Leistungserbringung erforderlichen - Zustand. Die Ausstattung des Überlassungsgegenstandes (siehe Anhang 2 zum DV (Liegenschaftsangaben) sowie Beilage 1 zu Anhang 3 (Inventarliste)) 2 erfolgt durch den AG auf dessen Kosten in dem unter Punkt 2.1.1.8 beschriebenen Umfang. Ausgenommen hiervon sind die Ausstattung der Gastbereiche und die Anschaffung des Kassensystems (Punkt 2.1.1.10). Beides hat durch den AN zu erfolgen. Regelungen zu Gläsern, Geschirr und Besteck finden sich in Punkt 2.1.1.9. Der AG stellt - soweit erforderlich - IT-Service-Leistungen über seinen IT-Dienstleister, die BWI GmbH, entgeltlich zur Verfügung. Dahingehend schließt der AN eine separate Vereinbarung gemäß § 15 RÜL (Anhang 3 zum DV) wie in den Anforderungen Informationssicherheit (Anhang 7 zum DV) beschrieben. Der AN hat bei der Kalkulation der Preise zu berücksichtigen, dass die Räumlichkeiten einschließlich der in § 12 RÜL (Anhang 3 zum DV) aufgeführten Liegenschaftsbetriebsleistungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dies muss sich in der Preisbildung widerspiegeln3. Zudem hat der AN die in Anhang 9 zum DV (Basissortiment) aufgeführten Gerichte zu den dort angegebenen Preisen anzubieten. Die Preise können vom AN jährlich im Februar an die Preisentwicklung angepasst werden. Gemessen wird diese anhand der jahresdurchschnittlichen Veränderung des Preisindexes für die Beherbergungs- und Gaststättenleistungen für das abgelaufene Kalenderjahr. Die Verfügbarkeit des Basissortiments ist sicherzustellen. Bei allen über die Gerichte des Basissortiments hinausgehenden Gerichten im Rahmen der bewirtschafteten Betreuung nach Punkt 2.1 ist der AN in der Preisgestaltung frei.
Die bereitzustellende Leistung beinhaltet die Versorgung der Nutzungsberechtigten (gemäß § 7 DV) mit Nahrungs- und Genussmitteln im Rahmen eines Frühstücks-, Mittags- und Abendangebots. Der Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken zu bestimmten Zeiten kann von dem Aufsichtführenden4 ganz oder teilweise untersagt werden. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ein Waren- und Preisverzeichnis ist gut sichtbar auszuhängen sowie auch auf den Tischen als Speisekarte auszulegen. Das Speiseangebot ist, unter Berücksichtigung von Punkt 2.1.5 sowie der Anlage A1-840-4001 "Lebensmittelhygiene", anzubieten. Dies schließt den Einsatz von convenience-basierten Gerichten nicht aus. Frühstück: Das Frühstücksangebot muss montags bis donnerstags zwischen 08:00 Uhr und 09:30 Uhr und freitags von 07:30 Uhr bis 10:00 Uhr, neben dem Angebot der Truppenküche angeboten werden. Das Frühstück muss sowohl als "To-Go-Angebot" als auch als Frühstückskarte zur Einnahme vor Ort ausgestaltet werden. Mindestens sind anzubieten: • verschiedene belegte Brötchen • Ei-Gerichte (bspw. Spiegelei, Rührei, Strammer Max) • gekochtes Ei • Warm- und Kaltgetränke • vegetarische Getränke Mittagessen: Das Mittagsangebot muss montags bis donnerstags zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr angeboten werden. Es müssen im Schwerpunkt Imbissgerichte angeboten werden. Die Mittagsgerichte müssen neben der Einnahme vor Ort auch als "To-Go-Angebot" angeboten werden. Abendessen: Ein Abendangebot muss von Dienstag bis Donnerstag zwischen 17:00 Uhr und 22:00 Uhr zur Verfügung gestellt werden. Die Küche muss dazu bis 21:00 Uhr geöffnet sein. Bei Bedarf sind die Abendöffnungstage durch den AN nach Mitbestimmung durch die Gremien und angemessener Fristsetzung durch den AG zu tauschen. Eine durch den AN initiierte Erweiterung der Abendöffnungstage ist jederzeit nach Absprache mit dem AG ohne Auswirkungen auf die Vergütung möglich. Es muss eine Speisekarte mit zwei unterschiedlichen Vor-, Haupt- und Nachspeisen, ergänzt durch Imbissgerichte, angeboten werden. Diese muss in regelmäßigen Abständen wechseln. Auch hier gilt: vegane und vegetarische Varianten sind anzubieten.
Source officielle
Source : TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)
Vérifiez toujours les détails dans l'avis officiel.
Dernière vérification auprès de TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU) il y a 1 mois
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