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Deutschland - Beseitigung von biologischen Abfällen - Vorsorgevertrag Tötung im Tierseuchenfall (4 Lose)
Acheteur: Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Pays: Allemagne
Procédure: Procédure ouverte
Secteur (CPV): Environnement, assainissement & nettoyage (90524300)
Aperlena: https://aperlena.com/fr/t/deutschland-beseitigung-von-biologischen-abfallen-vorsorgevertrag-totung-im-tierseuchenfall-4-lose-525667cc24
Avis officiel: https://ted.europa.eu/en/notice/-/detail/477693-2026
Publié
Attribuéen attente
Description
Der in dieser Ausschreibung zu vergebende Stand-by-Vertrag umfasst das Vorhalten von Kapazitäten (personell, materiell, technisch) und im Sinne einer Rahmenvereinbarung die Durchführung von amtlich angeordneten Tötungen von Nutztierbeständen (Geflügel-, Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbeständen) im Tierseuchenfall nach Abschluss eines Werkvertrages auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen und die Durchführung von damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Minimierung des Risikos der Ausbreitung der Tierseuche (Reinigung, Desinfektion). Der Umfang der Einzelaufträge kann im Ausschreibungszeitpunkt nicht konkret beziffert werden.
Der Auftrag zu LOS 1 'Geflügel' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen: Mit Geflügel im Sinne dieser Ausschreibung sind Geflügel gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2016/429 gemeint. Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Sie sollte möglichst innerhalb der Stallgebäude erfolgen, um ein Entweichen von Tieren bzw. eine Kontamination der Umgebung zu vermeiden. Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Geflügel vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten. Des Weiteren sind für den Fall des Ausfalles der zuerst vorgesehenen Tötungssysteme Ersatzverfahren vorzuhalten. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Geflügel nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem - elektrische Durchströmung, - Tötung durch Injektion sowie - Tötung durch Gas. Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Geflügelbestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von der Geflügelart, dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe, die eine Stallbegasung aus tatsächlichen oder tierschutzrechtlichen Gründen nicht immer zulässt.; Der Auftrag zu LOS 2 'Schweine' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen: Mit Schweinen im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem Betrieb gehaltene Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae gemeint. Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Schweine vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtliche Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Schweinen nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem - elektrische Durchströmung, - Tötung durch Injektion sowie - Tötung durch Gas. Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Schweinebestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe. Darüber hinaus erklärt der Auftragnehmer mit der Abgabe seines Angebots, dass er alle für die Tätigkeiten nötigen Erlaubnisse besitzt.; Der Auftrag zu LOS 3 'Rinder' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen: Mit Rindern im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem Betrieb gehaltene Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Gattungen Bison ssp., Bos ssp. und Bubalus ssp. der Familie der Bovidae gemeint. Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Kälber, Rinder und Kühe sind einzeln zum Tötungsplatz zu führen und dort idealerweise in einem Zwangsstand zu fixieren. Auf stallfernen Weiden ist eine Tötung vor Ort grundsätzlich möglich. Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Rinder vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtliche Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Rindern nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem - Elektrobetäubung und -tötung, - Tötung durch Injektion, - Bolzenschuss mit Rückenmarkszerstörung sowie - weitere zugelassene Kombinationen von Betäubungs- und Tötungsverfahren. Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Rinderbestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von der Tierart, dem Alter, dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe, bzw. stallfernen Weiden. Darüber hinaus erklärt der Auftragnehmer mit der Abgabe seines Angebots, dass er alle für die Tätigkeiten nötigen Erlaubnisse besitzt.; Der Auftrag zu LOS 4 'Schafe/Ziegen' besteht aus den folgenden Leistungsbestandteilen: Mit Schafen bzw. Ziegen im Sinne dieser Ausschreibung sind in einem Betrieb gehaltene Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Gattungen Ovis ssp. bzw. Capra ssp. der Familie der Bovidae gemeint. Die Tötung ist grundsätzlich im Betrieb durchzuführen. Auf stallfernen Weiden ist eine Tötung vor Ort grundsätzlich möglich. Der Auftragnehmer muss im Tierseuchenfall geeignete Tötungssysteme für Schafe/Ziegen vorhalten, welche, wie das eingesetzte Material, den in Deutschland geltenden Anforderungen an Tötungen entsprechen müssen. Zudem sind sämtliche rechtlichen Vorgaben, insbesondere der Tierseuchenverhütung und -bekämpfung, des Tier-, Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, bei der Tötung von Schafen/Ziegen nur solche Verfahren einzusetzen, die tierschutzrechtlich zulässig sind, also vor allem - Bolzenschuss mit anschließendem Tötungsverfahren, - elektrische Durchströmung sowie - Tötung durch Injektion. Auch die Ausführung des jeweiligen Tötungsverfahrens muss zu jedem Zeitpunkt tierschutzgerecht sein, sowie muss die erforderliche Sachkunde und Fähigkeit beim durchführenden Personal sichergestellt werden. Dies ist entsprechend in Standardarbeitsanweisungen festzulegen und durch den Auftragnehmer zu überwachen. Der Auftragnehmer erklärt mit der Abgabe seines Angebots, in der Lage zu sein, die durchzuführenden Tiertötungen auch bei unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten der Schaf- oder Ziegenbestände durchführen zu können, das heißt unabhängig von der Tierart, dem Alter, dem Gewicht und Geschlecht der Tiere, der Größe der Tierhalterbetriebe, der Verschiedenartigkeit der Haltungen oder dem Zustand der Ställe. Darüber hinaus erklärt der Auftragnehmer mit der Abgabe seines Angebots, dass er alle für die Tätigkeiten nötigen Erlaubnisse besitzt.
Source officielle
Source : TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)
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Dernière vérification auprès de TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU) il y a 1 mois
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