Procedimiento abiertoCualquier empresa puede presentar oferta, en un solo paso, sin preselección.Entrada completaPor encima del umbral europeoUn contrato lo bastante grande para que se apliquen las normas europeas y deba publicarse en TED.Entrada completa
Código CPVEl vocabulario común de la UE para lo que se compra: un código de ocho cifras que lleva todo anuncio.Entrada completa
Alemania - Servicios funerarios - Recuperación y transporte de cadáveres y partes de cadáveres por orden policial, zona de Ingolstadt
Órgano de contratación: Polizeipräsidium Oberbayern Nord
País: Alemania
Plazo: 22 sep. 2026
Valor estimado: 412.478 €
Procedimiento: Procedimiento abierto
Sector (CPV): Otros servicios comunitarios (98371200)
Aperlena: https://aperlena.com/es/t/deutschland-bestattungsunternehmen-bergung-und-transport-von-leichen-und-leichenteilen-im-polizeiauftrag-im-weiteren-7a7b5cbb1c
Anuncio oficial: https://ted.europa.eu/en/notice/-/detail/579991-2026
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Publicada
Fecha límiteabierta 32 días
Adjudicadapendiente
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Resumen
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Un procedimiento abierto según el derecho alemán de contratación pública (VGV, § 21) adjudica un acuerdo marco para la recuperación y el transporte profesionales de cadáveres y partes de cadáveres por orden policial y en casos urgentes. Los servicios abarcan las áreas de las comisarías de Beilngries, Eichstätt, Geisenfeld, Ingolstadt, Neuburg, Pfaffenhofen y Schrobenhausen, en Baviera. El personal debe llegar en unos 60 minutos, trabajar en equipos de dos y seguir las instrucciones de la policía. Las empresas funerarias pueden licitar mediante el procedimiento abierto.
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Descripción
Gegenstand dieses offenen Verfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung gemäß § 21 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung -VGV) über die Durchführung fachgerechter Bergungen und Transporte von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen in den örtlichen Zuständigkeitsbereichen der Polizeiinspektionen Beilngries, Eichstätt, Geisenfeld, Ingolstadt, Neuburg, Pfaffenhofen, Schrobenhausen.
Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) im nördlichen Teil des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Polizeiinspektion Beilngries, d.h. in den Gemeindebereichen Stammham, Kipfenberg, Kinding, Denkendorf, Beilngries. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen; Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) im südlichen Teil des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Polizeiinspektion Beilngries, d.h. in den Gemeindebereichen Altmannstein, Oberdolling, Mindelstetten, Pförring. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen; Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Gemeindebereiche Titting, Schernfeld, Pollenfeld, Walting, Mörnsheim, Dollnstein, Eichstätt, Wellheim, Adelschlag, Hitzhofen, Böhmfeld, Nassenfels, Egweil, Buxheim, Eitensheim - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen; Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Vohburg, Münchsmünster, Ernsgaden, Geisenfeld, Wolnzach, Baar- Ebenhausen und Reichertshofen. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen; Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) im Stadtbereich Ingolstadt und den Gemeindegebieten Gaimersheim, Wettstetten, Hepberg, Lenting, Kösching, Großmehring und Manching. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen; Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Rennertshofen, Neuburg, Bergheim, Burgheim, Oberhausen, Weichering, Ehekirchen, Rohrenfels, Königsmoos, Karlshuld. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen; Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Hohenwart, Pörnbach, Rohrbach, Pfaffenhofen a.d. Ilm, Schweitenkirchen, Gerolsbach, Scheyern, Hettenshausen, Ilmmünster, Reichertshausen, Jetzendorf. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen; Durchführung von Bergungen und Transporten von Leichen und Leichenteilen im polizeilichen Auftrag und in unaufschiebbaren Fällen des Art. 14 Abs. 2 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in den Gemeindebereichen Schrobenhausen, Langenmosen, Berg im Gau, Brunnen, Karlskron, Gachenbach, Aresing, Waidhofen. - Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass nach der Benachrichtigung das von ihm eingesetzte Personal zu jeder Zeit bei durchschnittlichen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen nach spätestens ca. 60 Minuten an der Einsatzstelle ist. - Jede Bergung und jeder Transport ist mit 2 Personen (Fahrer und Begleitperson) durchzuführen. Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter haben mündliche wie schriftliche Weisungen der Polizeibeamten vor Ort zu befolgen. - Die Bergung beinhaltet auch das Aufnehmen von Leichenteilen, soweit dies ohne Spezialgerät möglich ist. - Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jede beauftragte Bergung und jeden beauftragten Transport unabhängig vom jeweiligen Zustand der Leiche durchzuführen. - Der Transport hat jeweils zu der Stelle zu erfolgen, die von dem beauftragenden Beamten bestimmt wird. Grundsätzlich wird die Hinterstellung des Leichnams am Firmensitz des Auftragnehmers bevorzugt. Sofern dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, kann eine Hinterstellung bei der nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung erfolgen. - Die Nutzung von Kühleinrichtungen ist nur nach Anordnung des zuständigen Polizeibeamten zulässig, etwa wenn das Fortschreiten der Leichenfäulnis es im Einzelfall erforderlich macht. - Transporte erfolgen grundsätzlich a) vom Auffindeort zur Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung b) vom Auffindeort direkt zum angegebenen Obduktionsort und zurück in die Leichenhalle des Auftragnehmers oder zur nächstgelegenen geeigneten Friedhofshalle bzw. Bestattungseinrichtung c) von einer Leichenhalle bzw. Bestattungseinrichtung zum angegebenen Obduktionsort und zurück. - Der Obduktionsort wird von dem beauftragenden Beamten stets im Einzelfall festgelegt. Möglichkeit 1: Institut für Rechtsmedizin, Nußbaumstraße 26, 80336 München Möglichkeit 2: Institut für Rechtsmedizin, Universitätsstr. 22, 91054 Erlangen
Fuente oficial
Fuente: TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU)
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Última verificación con TED - Tenders Electronic Daily (Publications Office of the EU) hace 1 mes